Nachteilsausgleich beantragen: Anleitung mit Muster

Ratgeber + Vorlage Veröffentlicht am , aktualisiert am 3 Min. Lesezeit Fachliche Prüfung: in Vorbereitung

Ein Kind mit ADHS schreibt die Arbeit nicht fertig, obwohl es den Stoff kann. Ein autistisches Kind scheitert an der Gruppenarbeit, nicht an der Aufgabe. Genau dafür gibt es den Nachteilsausgleich: Er gleicht die Nachteile aus, die durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung beim Zeigen von Leistungen entstehen. Die Leistungsanforderungen selbst bleiben gleich, verändert wird der Weg dorthin.

Was ein Nachteilsausgleich sein kann

Die Möglichkeiten sind vielfältig und sollen zum konkreten Kind passen. Typische Beispiele:

  • Mehr Zeit bei Klassenarbeiten und Prüfungen (häufig 25 bis 50 Prozent)
  • Pausen während der Arbeit oder Prüfungen in Einzelsituation
  • Hilfsmittel: Laptop statt Handschrift, Vorlesesoftware, größere Schrift, Taschenrechner, FM-Anlage
  • Alternative Formate: mündlich statt schriftlich oder umgekehrt, Einzelpräsentation statt Referat vor der Klasse
  • Räumliche Anpassungen: reizarmer Arbeitsplatz, separater Raum
  • Organisatorisches: Aufgaben in Teilschritten, Tafelbilder als Kopie, Toilettengänge ohne Nachfragen (wichtig etwa bei Diabetes)

Davon zu unterscheiden ist der Notenschutz, bei dem eine Teilleistung nicht bewertet wird (klassisch: Rechtschreibung bei Legasthenie). Er kann im Zeugnis vermerkt werden. Nachteilsausgleich und Notenschutz sind rechtlich zwei verschiedene Dinge, die Regeln dazu setzt jedes Bundesland selbst.

Die Rechtslage in Kürze

Es gibt kein Bundesgesetz „Nachteilsausgleich Schule”. Der Anspruch leitet sich aus dem Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention ab. Konkret geregelt ist er in den Schulgesetzen, Verordnungen und Erlassen der Länder. Deshalb lohnt es sich, nach „Nachteilsausgleich” plus deinem Bundesland zu suchen oder direkt bei der Schule nach der geltenden Regelung zu fragen.

So beantragst du den Nachteilsausgleich

1. Gespräch mit der Klassenleitung. Beschreibe konkret, wo dein Kind scheitert und was helfen würde. Oft haben Lehrkräfte selbst gute Ideen.

2. Schriftlicher Antrag an die Schulleitung. Auch wenn mancherorts ein formloses Gespräch reicht: Schriftlich schafft Klarheit. Eine Muster-Formulierung:

Sehr geehrte Schulleitung,

hiermit beantragen wir für unser Kind [Name, Klasse] einen Nachteilsausgleich gemäß den geltenden Regelungen des Landes [Bundesland]. [Name] lebt mit [Erkrankung/Behinderung]. Dadurch ist es ihm/ihr erschwert, [konkrete Auswirkung, z. B. „Klassenarbeiten im vorgegebenen Zeitrahmen zu Ende zu schreiben”].

Wir schlagen folgende Maßnahmen vor: [z. B. Zeitverlängerung um 30 Prozent, reizarmer Arbeitsplatz]. Eine ärztliche Stellungnahme legen wir bei. Wir bitten um eine schriftliche Entscheidung und stehen für ein Gespräch gern zur Verfügung.

3. Stellungnahmen beilegen. Ärztliche oder schulpsychologische Berichte müssen keine Diagnose-Details ausbreiten. Wichtig ist die Aussage, welche Auswirkungen bestehen und welche Maßnahmen empfohlen werden.

4. Entscheidung abwarten. Je nach Land entscheidet die Schulleitung, die Klassenkonferenz oder die Zeugniskonferenz. Bitte um ein schriftliches Ergebnis und darum, dass alle Fachlehrkräfte informiert werden.

Der Klassiker: Alle wissen es, nur die Vertretung nicht

Ein bewilligter Nachteilsausgleich hilft nur, wenn er im Alltag ankommt. In der Praxis scheitert das oft an Informationswegen: Die Deutschlehrerin weiß Bescheid, die neue Fachlehrkraft nicht, die Vertretung erst recht nicht. Es hilft, zu Schuljahresbeginn ein kurzes Gespräch mit der Klassenleitung zu vereinbaren und die bewilligten Maßnahmen als Übersicht bereitzustellen.

Genau dieses Problem, dass wichtige Infos bei jedem Personenwechsel neu erklärt werden müssen, löst InkluCard auf der praktischen Ebene: Du hältst fest, was deinem Kind hilft und was vereinbart ist, und gibst es der Schule frei. Mehr dazu auf unseren Seiten zu ADHS und Autismus.

Quellen

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Hat mein Kind einen Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Wenn eine Behinderung oder chronische Erkrankung das Zeigen von Leistungen erschwert, ja. Der Anspruch leitet sich aus dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes ab. Die konkrete Ausgestaltung regeln die Schulgesetze und Erlasse der Bundesländer.

Braucht mein Kind dafür einen Schwerbehindertenausweis?

Nein. Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist der individuelle Bedarf, belegt zum Beispiel durch ärztliche oder schulpsychologische Stellungnahmen.

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Der Nachteilsausgleich selbst in der Regel nicht. Anders kann es beim Notenschutz sein, etwa beim Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland, frag dazu konkret bei der Schule nach.

Was tun, wenn die Schule ablehnt?

Bitte um eine schriftliche Begründung und such das Gespräch mit der Schulleitung. Hilft das nicht, kannst du dich an die Schulaufsicht wenden. Beratung bieten auch die Landesverbände der Elternvereine und die EUTB.