Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung für Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung. Ihr Ziel: gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Geregelt ist sie in Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX, §§ 90 ff.).

Für Kinder gehören dazu zum Beispiel Frühförderung, Schulbegleitung (Teilhabe an Bildung), heilpädagogische Leistungen im Kindergartenalter und Hilfen zur sozialen Teilhabe. Die Leistungen sind für Familien in der Regel kostenfrei; bei Leistungen für Kinder wird das Einkommen der Eltern für viele Hilfen nicht herangezogen.

Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, je nach Bundesland etwa das Sozialamt oder ein überörtlicher Träger. Besonderheit: Bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung (zum Beispiel Autismus ohne kognitive Beeinträchtigung, je nach Einzelfall) ist stattdessen das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig.

Der Antrag ist formlos möglich. Ein einfacher Satz genügt, um die Frist in Gang zu setzen: „Hiermit beantrage ich Eingliederungshilfe für mein Kind.”

Mehr dazu: § 90 SGB IX und § 35a SGB VIII im Wortlaut.