Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich gleicht Nachteile aus, die einem Kind durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung beim Zeigen seiner Leistungen entstehen, vor allem in Schule und Prüfungen. Wichtig: Die fachlichen Anforderungen bleiben gleich. Verändert wird der Weg, auf dem das Kind sie erfüllt.

Typische Beispiele sind mehr Zeit bei Klassenarbeiten, Pausen, ein reizarmer Arbeitsplatz, technische Hilfsmittel wie ein Laptop, mündliche statt schriftlicher Leistungen oder Aufgaben in Teilschritten. Welche Maßnahme passt, richtet sich nach dem einzelnen Kind, nicht nach der Diagnose.

Rechtlich stützt sich der Anspruch auf das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 GG) und die UN-Behindertenrechtskonvention. Die konkrete Umsetzung regeln die Schulgesetze und Erlasse der Bundesländer, deshalb unterscheiden sich Verfahren und Möglichkeiten je nach Land. Beantragt wird der Nachteilsausgleich in der Regel schriftlich bei der Schulleitung, mit einer ärztlichen oder schulpsychologischen Stellungnahme. Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung.

Vom Nachteilsausgleich zu unterscheiden ist der Notenschutz: Dabei wird eine Teilleistung (klassisch die Rechtschreibung) nicht bewertet, was im Zeugnis vermerkt werden kann.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Muster-Formulierung findest du im Artikel Nachteilsausgleich beantragen.