Eingliederungshilfe vs. Pflegeversicherung

Zwei Systeme, die Familien oft verwechseln, dabei beantworten sie verschiedene Fragen:

Die Pflegeversicherung (SGB XI) fragt: Wie viel Unterstützung braucht dein Kind bei den alltäglichen Verrichtungen, verglichen mit Gleichaltrigen? Sie misst das über den Pflegegrad und zahlt vor allem Geld- und Sachleistungen: Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Hilfsmittel. Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse.

Die Eingliederungshilfe (SGB IX) fragt: Was braucht dein Kind, um am Leben teilzuhaben, in Kita, Schule und Freizeit? Sie finanziert vor allem Dienstleistungen: Frühförderung, Schulbegleitung, Assistenz, heilpädagogische Leistungen. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe oder bei seelischer Behinderung das Jugendamt.

Kurz gemerkt: Pflege gleicht Selbstständigkeits-Einschränkungen im Alltag aus, Eingliederungshilfe ermöglicht Teilhabe.

Das Wichtigste für Familien: Die Systeme schließen sich nicht aus. Ein Kind kann Pflegegrad 3 haben und zusätzlich eine Schulbegleitung über die Eingliederungshilfe bekommen. Die Leistungen werden getrennt beantragt und grundsätzlich nebeneinander gewährt; nur wo sich Leistungen inhaltlich überschneiden, wird abgegrenzt.

Praktisch heißt das: beide Anträge prüfen, nicht entweder oder. Die Anleitungen findest du in den Artikeln Pflegegrad beantragen und Eingliederungshilfe für Kinder.