Pflegegrad 1 bis 5 bei Kindern
Der Pflegegrad (1 bis 5) misst, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen beeinträchtigt ist, und bestimmt die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI). Pflegegrad 1 steht für geringe, Pflegegrad 5 für schwerste Beeinträchtigung.
Bei Kindern gilt eine Besonderheit: Verglichen wird mit einem gleichaltrigen Kind ohne Beeinträchtigung (§ 15 SGB XI). Gefragt wird also nicht, ob ein Vierjähriger Hilfe beim Anziehen braucht (das brauchen alle), sondern wie viel mehr Hilfe er braucht als andere Vierjährige. Kinder unter 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst schaut auf sechs Lebensbereiche, darunter Mobilität, Selbstversorgung, Verhalten und der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen wie Medikamenten und Therapien. Gerade dieser letzte Bereich bringt bei chronisch kranken Kindern (etwa mit Diabetes Typ 1 oder Epilepsie) oft entscheidende Punkte.
Je nach Pflegegrad stehen der Familie unter anderem Pflegegeld (ab Pflegegrad 2), der Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Rentenbeiträge für die pflegenden Eltern zu. Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse des Kindes gestellt und wirkt ab dem Antragsmonat.
Den kompletten Ablauf von Antrag bis Widerspruch beschreibt der Artikel Pflegegrad für dein Kind beantragen.